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ALLG. MIETBEDINGUNGEN

Wichtig: Die Anzahlung und der Restbetrag teilen sich in jeweils hälftige Teile des Gesamttotals. Alles ist inklusive! Dies bedeutet, dass in den Ferien keine Endabrechnung getätigt werden muss. Ausnahme bilden allfällige Telefon-Gesprächskosten sowie Bank-Transaktionskosten sofern sie uns belastet wurden. Diese Abrechnung wird die Raumpflegerin vor Ort vornehmen.

Die von Ihnen unterschriebene Vertragskopie geht zurück an uns und gilt zusammen mit der Überweisung der Anzahlung bis zum entsprechenden Datum als definitive Reservation. Geschieht dies nicht, so könnten wir das Mietobjekt ohne Ankündigung und ohne ersatzpflichtig zu werden anderweitig vermieten. Der Restbetrag wird vier Wochen vor Anreise fällig. Bank-Transaktionskosten werden vom Mieter getragen. Allgemeine Mietbedingungen:

1. Kann der Mieter die vereinbarten Ferien nicht antreten, so hat er dies dem Vermieter möglichst frühzeitig zu melden. Er bleibt aber für den Mietzins haftbar, sofern nicht eine anderweitige Vermietung während der vorgesehenen Mietdauer möglich ist. Wird die vereinbarte Mietzeit nicht voll eingehalten, so ist gleichwohl der ganze Mietzins für die vereinbarte Zeit zu entrichten. Hinsichtlich früherer Aufhebung des Vertrages gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.

2. Beanstandungen betreffend das Mietobjekt hat der Mieter bei der Übernahme desselben anzubringen. Andernfalls wird angenommen, dass sich die Lokalitäten samt Inventar in verabredetem, vertragsmässigem, gutem Zustand befunden haben.

3. Der Mieter verpflichtet sich, die von ihm gemieteten Räumlichkeiten samt Inventar vor Schaden zu bewahren und am Schluss der Mietzeit mit allen Schlüsseln und Zubehören wieder abzutreten. Beschädigte oder unbrauchbare Gegenstände müssen in der Weise ersetzt werden, dass dem Vermieter daraus kein Nachteil entsteht.

4. Der Mieter verpflichtet sich ferner, nichts dem Hause und dem Inventar Nachteiliges vorzunehmen, auch alles irgendwie schadhaft Scheinende oder Schädliche ungesäumt dem Vermieter zu melden und das Mietobjekt weder ganz noch teilweise in Untermiete zu geben, d.h. die Wohnung darf nur von derjenigen Anzahl Personen bewohnt werden, die umstehend erwähnt ist.

5. Irgendwie selbstverschuldete Beschädigungen am Hause oder am Inventar sind vom Mieter zu tragen. In die Aborte und Kanalisationen dürfen keine verstopfende Gegenstände geworfen werden.

6. Wo dieser Vertrag keine besonderen Bestimmung enthält, gelten die Artikel 253 bis 274 des Schweizerischen Obligationenrechtes.

7. Für allfällige Streitigkeiten aus dem Vertrag gilt der Ort des Mietobjektes als Gerichtsstand. Massgebend ist schweizerisches Recht.

 
     
 
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